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Satzung des Fördervereins des Labbecker Kindergartens

§1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

 

Der Verein führt den Namen „Förderverein des Labbecker Kindergartens“.

 

Er hat seinen Sitz in Labbeck.

 

Der Förderverein des Labbecker Kindergartens verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Zweck des Vereins ist es, das Gefühl der Zusammengehörigkeit zwischen Eltern, Kindergarten, ehemaligen Kindern des Kindergartens und Freunden des Kindergartens zu erhalten und zu fördern und den Kindergarten mit seinen ideellen und materiellen Aufgaben zu unterstützen, soweit diese nicht oder nur ungenügend von seinem Träger oder öffentlich rechtlichen Körperschaften wahrgenommen werden können. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Bestimmungen des §4.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§2 Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszwecken dienen sollen. Die natürlichen Personen müssen mindestens 16 Jahre alt sein. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Erklärung erworben. Sie erlischt durch Tod, Ausschluss oder Austritt. Austrittserklärungen müssen ebenfalls schriftlich erfolgen. Ein Austritt ist zu jedem Kalenderhalbjahresschluss möglich. An dem Vereinsvermögen sind die Mitglieder nicht beteiligt.

 

§3 Ausschlussgründe

 

Der Vorstand kann solche Mitglieder aus dem Verein ausschließen, die gegen die Vereinsziele oder trotz Aufforderung mit der Beitragszahlung mehr als 6 Monate im Rückstand bleiben.

             

         §4 Höhe und Verwendung der Beiträge

Der Jahresbeitrag beträgt 5,20€, zahlbar am 1.9. des Jahres. Jedem Mitglied bleibt es überlassen, einen höheren Betrag zu entrichten. Eine evtl. Beitragserhöhung wird durch die Mitglieder beschlossen.

Die Beiträge und sonstigen Einnahmen des Vereins sollen insbesondere verwendet werden für:

  1. Anschaffungen solcher Gegenstände, für die dem Kindergarten keine Haushaltsmittel zur Verfügung stehen; die Anschaffungen werden dem Kindergarten in Form einer Schenkung übertragen.

  2. Durchführung von Kindergartenfesten und sonstigen Kindergartenveranstaltungen

Über die zweckmäßige Verwendung der Einnahmen im Rahmen dieser Richtlinien entscheidet der Vorstand.

 

§5 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§6 Vorstand

 

Die laufenden Geschäfte des Vereins führt der Vorstand.

Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und zwei Beisitzern. Der Verein wird im Sinne des §26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder Stellvertreter oder stellvertretenden Vorsitzenden mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Die Vorstandsmitglieder regeln die Aufgaben untereinander. Der Vorstand kann für das Einziehen der Beiträge und andere besondere Aufgaben Mitglieder heranziehen.

 

Zu den Vorstandssitzungen werden die Kindergartenleiterin und die Erzieherinnen eingeladen. Sie haben nur beratende Stimme. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

§7 Versammlungen

 

Alljährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt.

 

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes

  2. Bericht des Kassenprüfers

  3. Entlastung des Vorstandes

  4. Rücktritt des alten Vorstandes (nach vorheriger Wahl eines Versammlungsleiters)

  5. Wahl eines neuen Vorstandes

  6. Wahl von 2 Kassenprüfern für die Dauer eines Jahres

  7. Beschlussfassung über evtl. Satzungsänderungen

  8. Alle übrigen Angelegenheiten, die der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegt.

 

Weitere Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt.

Die Einladung zu allen Versammlungen erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mindestens 6 Tage vorher schriftlich durch Aushang im Kindergarten.

 

§8 Beschlussfassung

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder ist erforderlich für Satzungsänderungen und für die Auflösung des Vereins. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Protokollführer und zwei anderen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

 

§9 Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Versammlung beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung entscheidet über das Vereinsvermögen unter Beachtung der genannten Vorschriften. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB.

 

Labbeck, im Juni 1996

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